|
·
Öffentliche Urkunden,
aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten
Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des
Unterkunftnehmers hervorgehen, zB Reisepass und Geburtsurkunde;
·
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen (Fremde): Reisedokument (zB Reisepass)
·
wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz
ein „weiterer Wohnsitz“ wird, ist dort vor Anmeldung des neuen
Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.
-
3) Für den Inhalt des Meldezettels ist,
unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der
Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte
den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der
Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
-
4) Ihr
Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in
der Absicht niedergelassen haben,
diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft
diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie
jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende
Naheverhältnis haben. Für den „Mittelpunkt der
Lebensbeziehung“ sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte,
Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte,
Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen
Familienangehörigen und der Ort, an dem Sie ihrer Erwerbstätigkeit
nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten
besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die „Bundes-Wählerevidenz“
sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (zB Kfz-Zulassung,
waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.
|